Zu den Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen der Leichtfertigkeit gemäß § 435 HGB iVm Art. 29 CMR

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.10.2006 – 16 U 21/06

Zu den Anforderungen an die Erfüllung der Vorraussetzungen der Leichtfertigkeit gemäß § 435 HGB iVm Art. 29 CMR.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

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Die Klägerin ist führender Transportversicherer der A.-GmbH in Hamburg. Diese erteilte der Beklagten im Oktober 2004 den Auftrag, eine Partie von vier Paletten, bestehend aus 230 Kartons mit Parfumerzeugnissen von Spanien nach B. zu transportieren. Die vier Paletten enthielten insgesamt 5.500 Fläschchen Eau de Toilette im Wert von jeweils 4,73 €. Der Gesamtwert der zu transportierenden Parfumerzeugnisse betrug also 25.134,55 €. Das Gewicht der Partie betrug 1.155 kg.

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Die Beklagte ließ die Ware durch ihre spanische Schwesterorganisation bei der im Frachtvertrag angegebenen Adresse abholen und zu deren Lager in Barcelona bringen. Von dort sollte der Zeuge C., ein holländischer Fuhrunternehmer, die Partie mit Parfumerzeugnissen zusammen mit anderer Sammelladung von dem Lager der D. Spanien in Barcelona zum Lager der Beklagten in E. transportieren. Zu einer Ablieferung der Ware kam es nicht, weil die Kartons mit Parfum in der Nacht vom 16. auf den 17. Oktober 2004 in Holland am Heimatort des Zeugen gestohlen wurden, wo der Zeuge den beladenen Planen -Lkw auf einem von ihm gemieteten umzäunten und mit einem Tor verschlossenen Gelände abgestellt hatte.

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Die Beklagte zahlte auf den eingetretenen Schaden einen Betrag von 10.293,40 €, die nach Art. 23 CMR berechnete Höchstsumme.

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Die Klägerin hat die Differenz zu dem aufgrund von Art. 29 CMR geltend gemachten vollen Schaden eingeklagt und ist der Auffassung gewesen, die Beklagte müsse sich ein grob fahrlässiges Verhalten des Frachtführers zurechnen lassen, der gewusst habe, dass diebstahlsgefährdete Parfumartikel auf dem Lkw geladen gewesen seien.

5
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und im Übrigen die Ansicht vertreten, eine volle Haftung nach Art. 29 CMR komme nicht in Betracht, weil sich der Frachtführer ordnungsgemäß verhalten habe, als er den Transport-Lkw auf dem von ihm gemieteten Gelände am Wochenende abgestellt habe.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 15.351,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

8
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

9
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorgeworfen werden kann, sie habe in einer ihr zurechenbaren Weise den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht, dass nach deutschem Recht dem Vorsatz gleichsteht, Art. 29 Nr. 1 CMR.

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1. Die Klägerin ist als führende Transportversicherung aufgrund der in dem vorgelegten Transportversicherungsvertrag enthaltenen Führungsklausel unter 22.4.1 berechtigt, mit Wirkung für alle Mitversicherer die vorliegende Regressklage zu betreiben. Das hält der Senat mit dem Landgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen für zweifelsfrei, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

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2. Die CMR ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar, was von beiden Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird. Damit haftet die Beklagte grundsätzlich auch für ein Verschulden aller Personen, derer sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient hat, Art. 3, 29 Nr. 2 CMR. Das wären zum einen ihre Schwesterorganisation D. Spanien in Barcelona, zum anderen der eingesetzte Fuhrunternehmer, der Zeuge C.

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Nach dem Ergebnis der insoweit nicht angegriffenen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die D. Spanien-Organisation die später gestohlene Ware beim Verkäufer abgeholt, dabei einen CMR-Frachtbrief über die Gesamtstrecke ausgestellt und auch die Handelsrechnung erhalten hat. Dies folgt nämlich aus der von der Beklagten erstellten Frachtrechnung vom 04. November 2004, aus der sich auch der Warenwert ergibt. Die D. Spanien hat ersichtlich die für die Beklagte bestimmten Unterlagen, also die Handelsrechnung und auch den Gesamt-CMR-Frachtbrief dem Zeugen C. in einem verschlossenen Umschlag zur Ablieferung bei der Beklagten übergeben. Der Zeuge C. hingegen ist nur mit einem CMR-Frachtbrief für die von ihm zu fahrende Strecke von Barcelona nach E. ausgestattet worden.

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3. Die Ansicht des Landgerichts, der Beklagten sei es als grobes Organisationsverschulden im Sinne von Art. 29 CMR vorzuwerfen, dass sie (in Wahrheit: die von ihr eingeschaltete Schwesterorganisation in Spanien) den Zeugen C. nicht darüber unterrichtet habe, dass er Parfümerzeugnisse und damit diebstahlgefährdetes Gut transportiere, teilt der Senat nicht.

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Nach Art. 29 Nr. 1 haftet der Frachtführer unbegrenzt nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. In Betracht kommt für das vom Landgericht umschriebene, der Beklagten nach Art. 3, 29 Nr. 2 CMR zurechenbare Verhalten ihrer spanischen Schwesterorganisation in Barcelona eine Beurteilung als leichtfertig i. S. v. § 435 HGB, das nach ganz herrschender Meinung als ein dem Vorsatz gleichstehendes Verhalten i. S. von Art. 29 Nr. 1 CMR anzusehen ist.

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a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinweg setzen. Neben der Leichtfertigkeit setzt der Verschuldensmaßstab des § 435 HGB das Bewusstsein voraus, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich alleine nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, BGH-Report 2004, 1777, 1779).

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b) Bei dem vom Landgericht gerügten Verhalten fehlt es schon an einem schweren Pflichtenverstoß, bei dem die Sicherheitsinteressen des Absenders oder des Empfängers in besonders krasser Weise übergegangen worden wären. Ein Hinweis der spanischen Schwesterorganisation der Beklagten an den Zeugen C. auf eine besondere Diebstahlsgefährdung des zu transportierenden Gutes war nämlich objektiv schon nicht angezeigt. Es handelte sich bei den Parfumerzeugnissen um relativ billige Handelsware, die allein durch ihre Masse einen gewissen Wert erreichte. Der Wert von 25.000,00 € für einen internationalen Straßentransport ist, auch wenn man berücksichtigt, dass im Rahmen der Sammelladung auch noch andere Güter transportiert worden sind, etwas ganz Normales. Von hohen Werten kann allenfalls die Rede sein, wenn eine Lkw-Ladung den Wert von 80.000 bis 100.000,00 € insgesamt überschreitet und die transportierten Waren als solche einen besonderen Diebstahlsanreiz bieten, z. B. bei Elektronikgütern, die jeweils einzeln schon für sich einen gewissen Wert darstellen. Das ist bei den Eau de Toilette-Fläschchen aus dem unteren Preissegment schon von der Sache her nicht der Fall gewesen. Selbst wenn man der spanischen Schwesterorganisation die Pflicht auferlegen wollte, den Zeugen C. unter Hinweis auf den Charakter des zu transportierenden Gutes zu besonderer Vorsicht zu ermahnen, so kann das Unterlassen eines solchen Hinweises jedenfalls nicht als besonders schwer, also in einer Weise, die jedem in einem Frachtgeschäft Tätigen einleuchten würde, qualifiziert werden.

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Auf jeden Fall ist die Folgerung, den von der Beklagten eingeschalteten Leuten in Spanien habe sich die Erkenntnis aufdrängen müssen, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen, wenn sie den Zeugen C. nicht auf den Charakter der Ladung hinwiesen, nicht gerechtfertigt. Woraus sich das ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist bereits ungewöhnlich, dass der Zeuge C., der bei der Beladung zugegen gewesen ist, sich nicht dafür interessiert hat, welche Güter er eigentlich zu transportieren hatte. War aber damit zu rechnen, dass der Zeuge C., was der Normalfall sein dürfte, ohnehin Kenntnis davon erlangen würde, was auf seinem Lkw verladen würde, konnte sich niemanden aufdrängen, dass es noch eines weiteren Warnhinweises bedurfte.

18
c) Im Übrigen aber fehlte es, wollte man der weitgehenden Ansicht des Landgerichts folgen, an der Schadensursächlichkeit eines unterlassenen Hinweises.

19
Zu Recht weist die Beklagte nämlich darauf hin, dass es nicht darauf ankommen kann, was der Zeuge C. im Rückblick auf den Diebstahl darüber ausgesagt hat, wie er sich bei Kenntnis vom Charakter des Gutes verhalten hätte, sondern allein darauf, was von ihm vor dem Diebstahl nach objektiven Maßstäben verlangt werden konnte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte, dass er 5.500 Fläschchen Eau de Toilette im Einzelwert von 4,73 € die Flasche transportieren solle.

20
Auch dann nämlich wäre es nicht erforderlich gewesen, den Plananhänger woanders abzustellen als dort, wo er es tatsächlich getan hat. Die Beweisaufnahme hat nämlich ergeben, dass der gemietete Parkplatz für das Abstellen eines Planen-Lkws über das Wochenende ein durchaus sicheres Gelände war. Der gemietete Platz war mit einem festen Zaun und einem verschlossenen Tor gesichert. Der Zeuge C. war bereits seit fünf Jahren Mieter des Abstellplatzes, ohne dass bei ihm jemals ein Schadensfall eingetreten war. Die Diebe mussten eine erhebliche kriminelle Energie aufbringen, um über Nachbargrundstücke überhaupt auf das Mietgrundstück zu gelangen. Der Plananhänger bot keine Anhaltspunkte dafür, dass sich auf ihm besonders wertvolle Sachen befanden. Sie waren auch, wie dargelegt, nicht außergewöhnlich wertvoll. Unter diesen Umständen hätte von dem Zeugen C. auch bei voller Wahrung der vom Landgericht vermissten Unterrichtungspflichten nichts anderes verlangt werden können, als das, was er in Holland in dem fraglichen Wochenende getan hat. Folglich kann die Einlassung des Zeugen C. in seiner Vernehmung, er hätte das Fahrzeug „wahrscheinlich“ in einer verschlossenen Halle abgestellt, wenn er gewusst hätte, dass Parfüm auf dem Fahrzeug geladen war, keine Bedeutung haben. Erschwerend kommt hinzu, dass sich das Landgericht weder mit der Einschränkung „wahrscheinlich“ befasst hat noch in der Beweisaufnahme nachgefragt hat, ob dem Zeugen C. denn am nämlichen Wochenende überhaupt eine Halle zum Abstellen seines Fahrzeugs zur Verfügung gestanden habe und wo.

21
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, diese Einlassung des Zeugen C., der aufgrund der gegen ihn gerichteten Streitverkündung selbst mit Regressansprüchen habe rechnen müssen, falls ihm ein grobes Verschulden nachzuweisen gewesen wäre, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Für einen Nachweis, dass die angeblich grob pflichtwidrig unterlassene Unterrichtung des Zeugen C. den Diebstahlsfall verursacht habe, reicht diese Bekundung jedenfalls nicht aus.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Sache weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsfragen zum Begriff der Leichtfertigkeit i. S. von § 435 HGB sind durch den Bundesgerichtshof geklärt. Das Senatsurteil beruht lediglich auf der dem Senat als Tatrichter obliegenden Anwendung dieses Rechtsbegriffs auf den vorliegenden Sachverhalt.

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